Klage gegen Zwangsgeldandrohung: Ermessensspielraum der Behörde bei Höhe des Zwangsmittels
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- B 1 K 20.1004
- Datum
- 04.05.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Höhe eines Zwangsmittels dient dem erforderlichen Nachdruck und liegt grundsätzlich im weiten Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.
Ein Ermessensfehler ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere, ebenfalls vertretbare Höhe des Zwangsmittels denkbar ist; die Behörde kann zwischen verschiedenen, zum Zweck geeigneten Höhen wählen.
Die Anordnung vorläufiger Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung kann nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO erfolgen; eine Abwendungsbefugnis braucht nicht eingeräumt zu werden, wenn die hierdurch anfallenden vorläufigen Aufwendungen gering sind oder nicht anfallen.
Die Begründung eines Rechtsmittels muss substantiierte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme enthalten; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht zur Begründung eines Ermessensfehlers.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, GeB, vom 2021-02-23, – B 1 K 20.1004
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nachdem gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2021, mit dem das Gericht die Klage abwies, mündliche Verhandlung beantragt wurde, fand diese am 4. Mai 2021 statt. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Gründe
Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung wurden mit Ausnahme in Bezug auf die Höhe nicht vorgebracht. Insoweit kann das Gericht keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Zwangsmittel soll den nötigen Nachdruck erzielen. Ob dies bereits bei 250 EUR oder - wie hier - erst bei 500 EUR erreicht wird, liegt im weiten Ermessensspielraum der Behörde.
Ergänzend ist zu Tenorziffer 3 auf Folgendes hinzuweisen: Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.