Amtshaftung wegen rechtswidriger Lohnpfändung vor dem Landgericht
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- Au 8 K 23.1226
- Datum
- 21.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Amtshaftungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
Stellt sich ein im Verwaltungsrechtsweg erhobenes Begehren als Amtshaftungsanspruch dar, ist der Rechtsstreit von Amts wegen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige ordentliche Gericht zu verweisen.
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen kann der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort sein.
Ein durch einen rechtswidrigen Zugriff auf Forderungen verursachter Vermögensschaden verwirklicht sich grundsätzlich am Sitz beziehungsweise Wohnsitz des geschädigten Gläubigers, nicht am Belegenheitsort des Vermögens.
Für Amtshaftungsansprüche ist das Landgericht gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig.
Tenor
I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtstreit wird an das zuständige Landgericht ... verwiesen.
Gründe
Der Kläger begehrt Schadensersatz für den durch die rechtswidrige Pfändung seiner Lohnforderungen durch die Beklagte entstandenen Vermögensschaden zuzüglich etwaiger Schadensersatzzulagen.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz nicht eröffnet. Daher ist der Rechtsstreit von Amts wegen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mithin das sachlich und örtlich zuständige Landgericht * zu verweisen.
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Amtshaftungsanspruch geltend, für den der ordentliche Rechtsweg nach Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Das Landgericht ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts * ergibt sich aus § 32 ZPO. Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, d.h. der Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen wurde, oder der Ort, an dem der Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut erfolgte (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2014 – OVG 12 L 7.14 – juris Rn. 3 unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.3.2010 – VI ZR 23/09 – BGHZ 184, 313 – juris Rn. 8).
Der Kläger beruft sich im Rahmen seines Schadensersatzverlangens auf die durch die Gemeinde seines Wohnortes zu Unrecht gepfändeten und ihm zustehenden Forderungen gegen seinen Arbeitgeber. Ein etwaig entstandener Vermögensschaden zeigt sich jedoch am Sitz des Gläubigers und nicht am Ort der Belegenheit des Vermögens (OLG Frankfurt, B.v. 19.7.2007 – 1 W 41/07 – juris Rn. 7).
Folglich kommt hier als Erfolgsort der Wohnsitz des Klägers in Betracht, der sich im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts ... befindet, Art. 4 Nr. 11 GerOrgG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 43 GerOrgG.
Der Kläger und die Beklagte wurden zur Verweisung angehört.
Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war nach alledem hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Kempten zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).