Klagerücknahme nach Urteilserlass — Verfahren eingestellt, Urteil wirkungslos
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- AN 3 K 22.02611
- Datum
- 22.05.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten führt zur deklaratorischen Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Rücknahme der Klage nach Urteilserlass macht das zuvor ergangene Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO; § 269 Abs. 3 ZPO).
Eine zwischen den Parteien außergerichtlich getroffene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostentragungsvorschrift des § 155 Abs. 2 VwGO vor.
Ein Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2024-04-10, – AN 3 K 22.02611
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.
3. Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.
Gründe
Der Kläger hat die Klage mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist damit deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)