Treffer
VG Beschluss

Klagerücknahme nach Urteilserlass — Verfahren eingestellt, Urteil wirkungslos

Gericht
VG
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
AN 3 K 22.02611
Datum
22.05.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger nahm die Klage nach Erlass des Urteils mit Einverständnis des Beklagten zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das Urteil vom 10.04.2024 für wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt einer außergerichtlichen Vereinbarung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten führt zur deklaratorischen Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Die Rücknahme der Klage nach Urteilserlass macht das zuvor ergangene Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO; § 269 Abs. 3 ZPO).

3

Eine zwischen den Parteien außergerichtlich getroffene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostentragungsvorschrift des § 155 Abs. 2 VwGO vor.

4

Ein Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 173§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2024-04-10, – AN 3 K 22.02611

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.

3. Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.

Gründe

1

Der Kläger hat die Klage mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist damit deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)

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