Gegenstandswert für BAföG-Leistungen im gerichtskostenfreien Verfahren
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Aktenzeichen
- AN 2 K 20.02688
- Datum
- 17.12.2025
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG ist insbesondere statthaft, wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtskostenfreien Verfahren tätig geworden ist.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist nicht fristgebunden.
Bei der Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist grundsätzlich allein die aus dem Klageantrag erkennbare Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich.
Betrifft der Antrag Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe, ist der Gegenstandswert regelmäßig nach dem gesetzlichen Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zu bemessen.
Die Pauschalierung des Gegenstandswerts für Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Jahresbedarfssatz gemäß Ziff. 7.3 des Streitwertkatalogs ist auf den konkret streitigen Zeitraum anzuwenden.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2025-09-12, – AN 2 K 20.02688
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 3.894,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entsprechender Anwendung von Ziff. 7.3 des Streitwertkatalogs.
1. Anerkannt ist, dass der Anwendungsbereich von § 33 RVG insbesondere eröffnet ist, sofern der antragstellende Rechtsanwalt in einem gerichtskostenfreien Verfahren tätig geworden ist (vgl. K.Sommerfeldt/M.Sommerfeldt in Beckscher Online-Kommentar RVG, 70. Edition Stand 1.12.2025, § 33 Rn. 3). Der Antrag ist nicht fristgebunden (K.Sommerfeldt/M.Sommerfeldt a.a.O. Rn. 5). In der Sache ist der Gegenstandswert grundsätzlich entsprechend § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist nur die Bedeutung für den Kläger zu berücksichtigen, die aus seinem Antrag ersichtlich ist (Toussaint in Beckscher Online-Kommentar Kostenrecht, 51. Edition Stand 1.12.2025, § 52 GKG Rn. 9). Des Weiteren sieht § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG eine Spezialregelung für solche Fallgestaltungen vor, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. In diesen Fällen ist die Höhe des bezifferten Betrags maßgebend. Ist dagegen Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe o.Ä. beantragt, beläuft sich der Gegenstandswert regelmäßig auf den gesetzlichen Bedarfssatz eines Jahres (vgl. Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 54 Rn. 32). Dies entspricht im Übrigen der gebotenen Pauschalierung gemäß Ziff. 7.3 Streitwertkatalog.
2. Danach beläuft sich der Gegenstandswert in dem vorliegend nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren, in dem BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum April 2018 bis einschließlich September 2018 begehrt werden, auf den gesetzlichen Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum in Höhe von 3.894,00 EUR (6 x 649,00 EUR).