Berichtigung des Urteilstenors: Ergänzung der Klageabweisung nach § 118 VwGO
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- AN 1 K 20.00292
- Datum
- 06.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen; dies kann ohne vorherige mündliche Verhandlung erfolgen.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder den Vorgängen bei seiner Verkündigung ergibt; hierzu zählen auch versehentliche Auslassungen im Tenor.
Für die Berichtigung ist es nicht erforderlich, dass dieselben Richter mitwirken, die das zu berichtigende Urteil erlassen haben.
Fehlt im Tenor die Abweisung der Klage im Übrigen, obwohl sich aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen ergibt, dass die Klage überwiegend abgewiesen wurde und Kosten verurteilt sind, begründet dies eine berichtungsfähige offenbare Unrichtigkeit.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2022-09-07, – AN 1 K 20.292
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. September 2022 (AN 1 K 20.00292) wird berichtigt.
II. Der Tenor in Ziffer 2 des Urteils wird wie folgt gefasst:
„Die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2019 (Az.: …*) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 21. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit mit ihnen insgesamt mehr als 10.144,62 EUR gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Gründe
Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Nicht erforderlich ist, dass bei dem Berichtigungsbeschluss dieselben Richter mitwirken, die auch das zu berichtigende Urteil beschlossen haben (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 118 Rn. 8).
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündigung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist. Berichtigt werden können danach insbesondere auch versehentliche Auslassungen im Tenor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 118 Rn. 6).
Vor diesem Hintergrund war der Tenor – nach Anhörung der Beteiligten – zu berichtigen.
Im Urteil vom 7. September 2022 hat das Gericht die Klage weit überwiegend abgewiesen, sodass dem Kläger gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die vollen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Die fehlende Klageabweisung im Übrigen war als offenbare Unrichtigkeit daher nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.