Treffer
VG Beschluss

DS-GVO-Schadensersatz gegen BAMF: Verweisung an das Amtsgericht Nürnberg

Gericht
VG
Spruchkörper
14. Kammer
Aktenzeichen
AN 14 K 26.1164
Datum
01.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger verlangt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO wegen der rechtswidrigen Speicherung personenbezogener Daten. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den abgetrennten Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürnberg. Ansprüche aus Art. 82 DS-GVO seien keine Amtshaftungsansprüche, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Da das objektive wirtschaftliche Interesse unter 10.000 EUR liege, sei das Amtsgericht sachlich zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

2

Art. 82 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DS-GVO bestimmt allein die internationale Zuständigkeit und begründet keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

3

Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ist kein Amtshaftungsanspruch im Sinne von Art. 34 Satz 2 GG; eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG besteht daher nicht.

4

Für die sachliche Zuständigkeit bei einer auf Geld gerichteten Art.-82-DS-GVO-Klage ist das objektive wirtschaftliche Interesse maßgeblich; Parteiangaben zum Streitwert sind nicht bindend und bleiben außer Betracht, soweit sie offensichtlich unzutreffend sind.

5

Fehlen besondere Umstände für einen atypisch hohen Datenschutzschaden, kann eine Schadensersatzforderung, die erheblich über den bislang üblichen zugesprochenen Beträgen liegt, als offensichtlich unzutreffende Wertangabe bewertet werden.

Tenor

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Nürnberg zu verweisen.

2

Der Kläger fordert im Klagewege von der Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO in Höhe von zuletzt mindestens 20.000 EUR wegen rechtswidriger Speicherung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 1. April 2026 von der zeitgleich erhobenen Klage auf Löschung der personenbezogenen Daten abgetrennt.

3

1. Der hinsichtlich der Schadensersatzklage beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG unzulässig. Bei dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 82 DS-GVO handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, sodass demnach der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (im Ergebnis ebenso: VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 14; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 3; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 3).

4

Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, da diese Vorschrift nur die internationale Zuständigkeit regelt (vgl. VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 15 m.w.N.; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 5; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 4; Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 46-46.3).

5

2. Damit ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürnberg als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

6

Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ist kein Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Satz 2 GG, sodass eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben ist (vgl. BFH, B.v. 28.6.2022 – II B 93/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, B.v. 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, U.v. 20.6.2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25, BeckRS 2025, 36628 Rn. 13 ff.).

7

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, wonach Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt, von der Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst sind. Insoweit ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, 495 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1.12.2025, § 3 Rn. 1).

8

Der Kläger bezifferte die begehrte Schadensersatzhöhe in der Klageschrift vom 25. Dezember 2025 mit 1.000 EUR, in späteren Schriftsätzen mit mindestens 20.000 EUR. Die ausgeurteilten Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DS-GVO bewegen sich bislang im unteren bis mittleren vier- oder dreistelligen Bereich (vgl. Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 34 f.). Angesichts dessen erscheint die Angabe von 20.000 EUR offensichtlich unzutreffend, zumal Anhaltspunkte für eine Atypik des Falls des Klägers, die eine derart gravierend von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Schadensersatzhöhe rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar sind. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klagebegehrens liegt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unter 10.000 EUR, sodass die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte eröffnet ist.

9

Örtlich zuständig ist vorliegend im Hinblick auf den Sitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 53 GerOrgG.

10

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vorbehalten.

Zitiert (3)