Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung möglicher Verfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 98/23.VB-1
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH98.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzen könnte.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung einer zumindest möglichen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte; bloße Behauptungen ohne plausible Anknüpfung genügen nicht.
Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung verwerfen, wenn die nach dem VerfGHG (insb. §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, 4) erforderlichen Hinweise auf eine mögliche Rechtsverletzung fehlen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).