Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung möglicher Verfassungsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 98/23.VB-1
Datum
12.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH98.23VB1.00
Quelle
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes. Streitpunkt ist, ob die Eingabe die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte plausibel macht. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung dargelegt wurden. Grundlage sind §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, 4 VerfGHG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzen könnte.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung einer zumindest möglichen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte; bloße Behauptungen ohne plausible Anknüpfung genügen nicht.

3

Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung verwerfen, wenn die nach dem VerfGHG (insb. §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, 4) erforderlichen Hinweise auf eine mögliche Rechtsverletzung fehlen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch  die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).