Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG – Aussetzung (§28 VerfGHG) entfällt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 98/20.VB-1
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH98.20VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 28 Abs. 1 VerfGHG angeordnete Aussetzung eines Verfahrens endet, sobald der den Aussetzungsgrund bildende Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.
Die Fortführung eines zuvor nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzten Verfahrens ist vom Gericht von Amts wegen anzuordnen, wenn der Aussetzungsgrund weggefallen ist.
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist keine erneute Initiative der Verfahrensbeteiligten erforderlich; das Gericht handelt proaktiv, sobald die sachliche Grundlage der Aussetzung entfällt.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.