Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss

Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG – Aussetzung (§28 VerfGHG) entfällt

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 98/20.VB-1
Datum
12.09.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH98.20VB1.00
Quelle
Wegen einer anhängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt. Mit dem Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2023 sind die Aussetzungsgründe entfallen. Der Verfassungsgerichtshof NRW führt das Verfahren daraufhin von Amts wegen fort. Eine erneute Antragstellung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 28 Abs. 1 VerfGHG angeordnete Aussetzung eines Verfahrens endet, sobald der den Aussetzungsgrund bildende Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.

2

Die Fortführung eines zuvor nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzten Verfahrens ist vom Gericht von Amts wegen anzuordnen, wenn der Aussetzungsgrund weggefallen ist.

3

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist keine erneute Initiative der Verfahrensbeteiligten erforderlich; das Gericht handelt proaktiv, sobald die sachliche Grundlage der Aussetzung entfällt.

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.

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