Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung staatlicher Rechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 97/23.VB-3
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH97.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit hat, eines in der Landesverfassung gewährten Rechts zu verletzen.
Zur Zulässigkeit gehört die substantielle Darlegung konkreter Anknüpfungspunkte, aus denen sich die in Rede stehende staatliche Handlung oder Entscheidung als potenzielle Rechtsverletzung ergibt.
Fehlt eine solche Darlegung, ist die Beschwerde aus prozessualen Gründen zu verwerfen; eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Verfassungsverstoßes entfällt.
Allgemeine oder pauschale Rechtsbehauptungen genügen nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit eines Eingriffs durch die öffentliche Gewalt nach den Vorschriften des VerfGHG.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).