Verfassungsbeschwerde wegen Rechtswegerschöpfung und Begründungsmangel verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 96/24.VB-3
- Datum
- 10.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH96.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der gesetzliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde.
Die Verfassungsbeschwerde muss die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen; eine unzureichende Substantiierung führt zur Unzulässigkeit.
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorrangig zu prüfen; bei deren Fehlen bleibt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde aus.
Fehlende oder unzureichende Begründung kann nicht durch nachträgliche Verfahrensschritte geheilt werden; die Eingabe ist in solchen Fällen zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Ungeachtet einer unzureichenden Begründung seiner Verfassungsbeschwerde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG) hat er bereits nicht den Rechtsweg erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).