Eilantrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 95/24.VB-2
- Datum
- 19.08.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0819.VERFGH95.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgericht wird abgelehnt, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit können die Begründungsanforderungen reduziert werden; auch dann muss jedoch die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ausreichend aufgezeigt sein.
Die einschlägigen Verfahrensvorschriften (u.a. §§ 18, 55 VerfGHG) legen die formalen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz und die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fest.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Antrag überhaupt auf einen zulässigen Inhalt gerichtet ist, ist die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf möglicherweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit reduzierte Begründungsanforderungen die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).