Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 93/24.VB-3
Datum
10.09.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH93.24VB3.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, inwiefern ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt sein könnte. Nach den einschlägigen Bestimmungen des VerfGHG ist für die Zulässigkeit die substantielle Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung erforderlich. Mangels konkreter Anhaltspunkte fehlt es an der Zulässigkeit, weshalb eine Prüfung der Sachlage unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welches in der Landesverfassung verbürgte Recht möglicherweise verletzt sein könnte.

2

Zur Zulässigkeit gehört die hinreichende Darstellung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung; bloße Behauptungen ohne darlegungsfähige Anhaltspunkte genügen nicht.

3

Die Darlegungsobliegenheit umfasst die Aufzeigung der rechtlichen Verbindung zwischen der angegriffenen Maßnahme und der behaupteten Verfassungsverletzung.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist das Verfahren ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung — Themis