Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen; einstweilige Anordnung erledigt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 9/25.VB-2 und VerfGH 10/25.VB-2
- Datum
- 11.03.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH9.25VB2UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof weist eine Verfassungsbeschwerde zurück, wenn sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Bei fehlender Zulässigkeit findet keine inhaltliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Rügen statt.
Gründe, die in einem Hinweisschreiben des Gerichts dargelegt sind, können zur Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig führen, soweit sie die Entscheidungsgründe tragen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache das Verfahren abschließend beendet.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. Februar 2025 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.