Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen – fehlender Anhalt für Verfassungsrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 92/23.VB-3
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH92.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführer in einem in der Landesverfassung gewährten Recht verletzen kann.
Zur Zulässigkeit muss die Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass durch staatliches Handeln oder Unterlassen eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte vorliegt; bloße pauschale Vorträge genügen nicht.
Die Anforderungen an die formelle und materielle Zulässigkeit richten sich nach dem VerfGHG; insbesondere sind die Voraussetzungen des §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG zu beachten.
Fehlen für eine Prüfung hinreichende Anhaltspunkte einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung, ist die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).