Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- VerfGH 9/12
- Datum
- 06.05.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2014:0506.VERFGH9.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Finanzausgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie auf nachvollziehbaren Bewertungsgrundlagen beruht.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, notwendige Sozialausgaben anders als durch ein sachgerechtes gutachterliches Schätzmodell betragsmäßig zu beziffern.
Art. 79 Satz 2 LV NRW verpflichtet das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und begründet keine Pflicht zur Gewährung einer absoluten Mindestfinanzausstattung.
Regeln zur Verteilung der Finanzausgleichsmasse verstoßen nur dann gegen die Verfassung, wenn die zur Verteilung herangezogenen Parameter unvertretbar ausgewählt sind.
Leitsatz
1. Die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, notwendige Ausgaben im Sozialbereich anders als nach dem herangezogenen gutachtlichen Modell betragsmäßig abzuschätzen.
3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Weder aus Art. 79 Satz 2 LV NRW noch aus Art. 28 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich die Pflicht zur Gewährung einer Mindestfinanzausstattung im Sinne einer "absoluten" Untergrenze, die selbst bei einer extremen finanziellen Notlage des Landes nicht unterschritten werden dürfte.
4. Die Regeln über die Verteilung der Finanzausgleichsmasse sind verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Parameter für die Verteilung unvertretbar ausgewählt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zitiert von (10)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2549/20 · 08.09.2023Zuwendungsrücknahme wegen vorzeitigem HOAI-Vertrag (LPH 7/8) rechtswidrig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3042/19 · 08.09.2023Rücknahme einer kommunalen Zuwendung wegen vorzeitiger HOAI-Beauftragung unzulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3042/19 · 09.02.2023Zulassung der Berufung wegen ernster Zweifel an Rechtmäßigkeit eines Zuwendungsrücknahmebescheids
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 37/14 · 09.07.2019GFG 2014: Festschreibung der Zensus-2011-Einwohnerzahlen im kommunalen Finanzausgleich
- Verwaltungsgericht Münster · 1 K 1532/11 · 19.04.2016VG Münster: Schlüsselzuweisung 2011 genügt Art. 28 Abs. 2 GG im Einzelfall
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 115/22 · 18.11.2025GFG 2022: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisstatus verfassungsgemäß
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2549/20 · 09.02.2023Zulassung der Berufung: Rücknahme eines Zuwendungsbescheids und Verwaltungspraxis
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 101/23 · 18.11.2025GFG 2023: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisfreiheit verfassungsgemäß
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 133/24 · 18.11.2025GFG 2024: Differenzierte fiktive Hebesätze nach Kreisstatus verfassungsgemäß
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 1 K 4093/11 · 10.06.2016GFG 2011 NRW: Bindungswirkung VerfGH-Urteil und keine Art. 100-Vorlage