Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anhaltspunkte für Verfassungsverletzung durch Landesgewalt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 89/23.VB-3
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH89.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht plausibel darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes eine Verletzung eines in der Landesverfassung verbürgten Rechts ermöglicht hat.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Beschwerde nach den Vorschriften des VerfGHG zurückweisen, wenn die Eingabe keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Betroffenheit enthält.
Bloße Behauptungen genügen nicht: Unpräzise oder unsubstantiiert vorgetragene Rechtsverletzungen ohne konkrete Darlegung der von der öffentlichen Gewalt gesetzten oder unterlassenen Maßnahmen erfüllen die Zulässigkeitsanforderungen nicht.
Weisen die vorgelegten Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungsverletzung auf, ist die Beschwerde gemäß den einschlägigen VerfGHG-Normen (vgl. §§ 18, 55) als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).