Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage/Begründung als unzulässig verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 88/23.VB-2
Datum
20.02.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH88.23VB2.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW verwirft eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung weder die angegriffene Entscheidung vorlegt noch deren wesentlichen Inhalt wiedergibt. Dadurch fehlt die hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte. Das Gericht sah keine Veranlassung zu weitergehender Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, welche angegriffene Entscheidung vorgelegt wurde oder welcher wesentliche Inhalt dieser Entscheidung ist, sodass eine Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht erkennbar ist.

2

Der Beschwerdeführer hat die Begründungspflicht, hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern eine Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts möglich ist; pauschale oder unkonkrete Ausführungen genügen nicht.

3

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung, kann das Gericht die Verfassungsbeschwerde ohne weitere Sachprüfung oder erweiterte Begründung als unzulässig zurückweisen.

4

Das Verfassungsgericht kann gemäß den prozessrechtlichen Vorschriften des VerfGHG von weitergehender Begründung absehen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage/Begründung als unzulässig verworfen — Themis