Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 86/21.VB-2
- Datum
- 09.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0709.VERFGH86.21VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnte.
Die Begründungsanforderungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 Satz2 Halbs.2; § 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4) verlangen eine substantiiert vorgetragene Möglichkeit einer Verfassungsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kammer kann gemäß § 58 Abs.2 Satz1 und § 59 Abs.2 Satz1 VerfGHG eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Gemäß § 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Beschwerde bereits unzulässig ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend nachvollziehbar darlegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.