Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen – Mängel im Hinweisschreiben nicht beseitigt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 84/24.VB-3
- Datum
- 10.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH84.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die hierfür geltenden formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Führt ein Hinweisschreiben des Gerichts konkrete Mängel der Beschwerde aus, so führt die Nichtbehebung dieser Mängel zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.
Nachgereichte Eingaben ändern eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht, wenn sie die zuvor konkretisierten Einwände nicht substantiiert beseitigen.
Über die Unzulässigkeit kann durch Beschluss entschieden werden, wenn die Mängel evident sind und durch Ergänzungen nicht behoben werden können.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 12. Juni 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das nachfolgende Schreiben des Beschwerdeführers veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.