Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 83/25.VB-2
- Datum
- 18.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH83.25VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts besteht.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für plausible Anhaltspunkte einer verfassungsrechtlichen Verletzung; bloße Behauptungen genügen nicht zur Eröffnung des Verfahrens.
Die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach §§ 18, 55 VerfGHG sind vor der inhaltlichen Prüfung zu prüfen und führen bei Nichterfüllung zur Zurückweisung als unzulässig.
Beschlussentscheidungen der Kammer können einstimmig ergehen; fehlt die Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist das Verfahren bereits aus Zulässigkeitsgründen zu beenden.
Rubrum
VerfGH 83/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
gegen
1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 A 1959/25 –
2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 B 738/25 –
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 18. November 2025
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß §§ 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).