Verfassungsbeschwerde gegen Beihilfebescheid mangels Rechtswegerschöpfung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 83/21.VB-2
- Datum
- 06.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH83.21VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er den ordentlichen Rechtsweg erschöpft hat oder dass die Rechtswegerschöpfung nach §54 VerfGHG nicht erforderlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2 Satz1 VerfGHG zurückweisen und gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Verfassungsbeschwerdeverfahren besteht nur, wenn der Beschwerdeführer obsiegt (§63 Abs.4 VerfGHG).
Verfassungsrechtliche Rügen führen nicht zur Zulässigkeit einer Beschwerde, wenn prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere Rechtswegerschöpfung) nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beihilfebescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) sowie dagegen, dass das LBV von ihm vor der Erstattung der Kosten privatärztlicher Arzt- und Medikamentenrechnungen einen Nachweis über die Leistungen seiner privaten, freiwilligen Versicherung verlange. Er rügt eine Ungleichbehandlung und eine Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit. Bis vor einigen Jahren seien seine Kosten als beihilfefähig anerkannt und bis zu 100 % übernommen worden. Dies habe sich - er vermute durch einen Sachbearbeiterwechsel - geändert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sein Antrag auf Beihilfe abgelehnt werde, während sein Wohnungsnachbar 70 % der Kosten erstattet bekomme.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder es gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG der Rechtswegerschöpfung nicht bedarf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall des Obsiegens eines Beschwerdeführers vor.