Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidung wegen fehlender Auseinandersetzung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 8/25.VB-1
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH8.25VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts nicht hinreichend darlegt.
Die hinreichende Darlegung einer Verfassungsverletzung verlangt, dass sich der Beschwerdeführer substantiiert mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und darlegt, wie diese zu einer verfassungsrechtlichen Beeinträchtigung führen.
Bleibt die Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen aus, genügt dies zur Zurückweisung der Beschwerde auch dann, wenn andere Verfahrensfragen (z. B. die Rechtzeitigkeit nach § 55 VerfGHG) offenbleiben.
Die bloße Behauptung eines Verfahrensmangels ersetzt nicht die Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger verfassungsrechtlicher Rechte ergibt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Zweifel an der rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) ausräumen konnte. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte schon deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen zu der hier beanstandeten Verhandlung und Entscheidung des Amtsgerichts trotz Terminverlegungsantrags auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).