Verfassungsbeschwerde verworfen: keine Anhaltspunkte für Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 8/24.VB-3
- Datum
- 09.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH8.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise ein in der Landesverfassung verankertes Recht verletzt.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert dargestellte Verbindung zwischen dem angegriffenen staatlichen Handeln und der behaupteten Verfassungsrechtsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Erfüllt die Eingabe die formellen und substanziellen Darlegungspflichten nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG nicht, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde ohne materielle Prüfung zurückweisen.
Unzureichende Substantiierung von Tatsachen- und Rechtsvorträgen rechtfertigt die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).