Verfassungsbeschwerde unzulässig: Begründungsmangel und Fristversäumnis
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 82/21.VB-1
- Datum
- 06.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH82.21VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann ausreichend begründet im Sinne des §18 Abs.1 Satz2 i.V.m. §55 VerfGHG, wenn die konkret angegriffenen Entscheidungen bezeichnet und die entscheidungserheblichen Einwendungen substantiiert dargelegt werden.
Die bloße Auflistung von Aktenzeichen ohne Vorlage oder näheren Inhalt der angegriffenen Entscheidungen erfüllt nicht die Begründungserfordernisse des §55 VerfGHG.
Die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG ist maßgeblich; bei offensichtlicher Versäumung dieser Frist ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Kammer kann die Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde nach §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG ohne weitere inhaltliche Begründung vornehmen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht ausreichend begründet ist. Es ist bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Entscheidungen der Beschwerdeführer sich wendet. Er gibt allein eine Reihe von Aktenzeichen an, ohne weitere Einzelheiten zu den angegriffenen Entscheidungen mitzuteilen oder sie vorzulegen. Da die Entscheidungen nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2012 und Dezember 2019 ergangen sind, ist zudem die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG offensichtlich nicht gewahrt.
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.