Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 8/20.VB-1
Datum
28.04.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0428.VERFGH8.20VB1.00
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt und eine Grundrechtsverletzung hinreichend darlegt. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da eine hinreichende Darlegung fehlte. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG unterlassen; Auslagenerstattung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Grundrechten enthält.

2

Die in §18 Abs.1 Satz2 und §55 Abs.1 Satz1, Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen sind Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.

3

Das Gericht kann gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG auf weitere Entscheidungsgründe verzichten, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.

4

Eine Erstattung von Auslagen kommt nach §63 Abs.4 VerfGHG nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3, juris, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.