Verfassungsbeschwerde verworfen – Anforderungen an Belastungsausgleich nach Art.78 Abs.3 LV NRW
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 8/15
- Datum
- 10.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2016:0110.VERFGH8.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Rügen wegen unzureichenden finanziellen Ausgleichs bei Übertragung staatlicher Aufgaben an Gemeinden richten sich gegen die Belastungsausgleichsregelung und nicht gegen die Aufgabenübertragungsnorm.
Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW verlangt für eine wirksame Belastungsausgleichsregel eine enge rechtliche Verklammerung mit dem Aufgabenübertragungsakt.
Die Belastungsausgleichsregel muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung getroffen werden.
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn Aufgabenübertragung und Belastungsausgleichsregelung zeitgleich in Kraft treten.
Leitsatz
1. Verpflichtet das Land Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben und trifft zeitgleich in einem gesonderten Gesetz eine Belastungsausgleichsregelung i.S.d. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW, so geht die Beschwer eines etwaig unzureichenden finanziellen Ausgleichs von der Belastungsausgleichsregelung, nicht aber von der Aufgabenübertragungsnorm aus.
2. Das Gebot der gleichzeitigen Belastungsausgleichsregelung in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW setzt eine enge rechtliche Verklammerung mit dem Aufgabenübertragungsakt voraus. Die Belastungsausgleichsregelung muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung getroffen werden. Dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang ist noch gewahrt, wenn die Aufgaben- und die Belastungsausgleichsregelung zeit-gleich in Kraft treten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.