Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Begründungsmangels; Eilrechtshilfe erledigt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 80/23.VB-1 und VerfGH 84/23.VB-1
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH80.23VB1UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervorgeht, dass eine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung möglich ist.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Einhaltung der Begründungserfordernisse der einschlägigen Verfahrensvorschriften voraus (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Erhebliche subsumtions- oder darlegungspflichtige Mängel in der Beschwerdebegründung führen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, ohne dass in der Sache entschieden wird.
Wird die Hauptsache durch Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt, ist ein begehrter Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt anzusehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.