Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Darlegung einer möglichen Landesverfassungsrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 78/25.VB-1
- Datum
- 18.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH78.25VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, welches in der Landesverfassung verankerte Recht möglicherweise verletzt sein könnte.
Die Begründungspflichten nach § 18 Abs. 1 und § 55 VerfGHG verlangen, dass die Beschwerde konkrete Anknüpfungspunkte für eine mögliche Verfassungsverletzung aufzeigt.
Fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde entbehrlich und sie ist zurückzuweisen.
Behauptungen einer Rechtsverletzung ohne substantielle Darstellung entscheidungserheblicher Umstände genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).