Verfassungsbeschwerde gegen Akten öffentlicher Gewalt als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 78/23.VB-2
- Datum
- 20.02.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH78.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde setzt eine substantielle Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts durch die angegriffenen Akte oder Entscheidungen voraus.
Werden Akte öffentlicher Gewalt als Beschwerdegegenstand bezeichnet, sind diese hinreichend konkret zu benennen; fehlende Konkretisierung kann zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen.
Ergibt sich aus der Begründung nicht die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1 S.1 und Abs.4 VerfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine summarische Entscheidung vorliegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergibt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).