Einstweilige Anordnung beim VerfGH NRW abgelehnt mangels Darlegung dringender Gründe
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 77/25.VB-3
- Datum
- 18.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH77.25VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).
Die Darlegung der Dringlichkeit und des Gemeinwohls obliegt dem Antragsteller; bloße pauschale Behauptungen ohne konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte genügen nicht.
Mangels substantiierten Vortrags zu den Voraussetzungen des Eilrechtsschutzes ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).