Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 77/23.VB-1
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH77.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss sich hinreichend und nicht nur selektiv mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzen.
Der Beschwerdeführer hat konkret darzulegen, welches Vorbringen das Fachgericht entscheidungserheblich übergangen haben soll; pauschale oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht.
Die Vorschriften des § 18 Abs.1 Satz 2 und § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG verlangen eine substantiierte und vollständige Begründung der Verfassungsbeschwerde.
Fehlt die erforderliche substantielle Begründung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend, sondern nur selektiv mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt und auch nicht konkret aufzeigt, welches Vorbringen das Sozialgericht entscheidungserheblich übergangen haben soll.