Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und Fristwahrung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 76/23.VB-3
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH76.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass öffentliche Gewalt in ein in der Landesverfassung geschütztes Recht verletzt haben könnte.
Die Erschöpfung des Rechtswegs ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde; ohne substantiierten Vortrag hierzu ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist ein Zulässigkeitserfordernis; ihre Einhaltung muss schlüssig dargelegt werden.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für die Zulässigkeitsvoraussetzungen; bloße Behauptungen ohne konkrete und schlüssige Anknüpfungspunkte genügen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Davon abgesehen fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.