Wahlprüfungsbeschwerde verworfen wegen fehlender Beschwerdeberechtigung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 76/22
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH76.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG ist.
Beschwerdeberechtigt ist insbesondere nur, wer Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.
Die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes genügt nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit und deren Relevanz für die Beschwerde vorzutragen.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheiden, wenn ein Hinweis erfolgte und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgebracht werden.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG), da er kein Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.
Seine pauschale Behauptung, das Wahlprüfungsgesetz sei verfassungswidrig, verhilft der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Wahlprüfungsgesetzes und eine sich daraus ergebende günstige Rechtsfolge für seine Wahlprüfungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.