Verfassungsbeschwerde unzulässig: unzureichende Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 75/24.VB-3
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH75.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dadurch nicht darlegt, inwiefern ein Verfassungsrecht verletzt sein könnte.
Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist eine substantielle und konkrete Rügenführung erforderlich; pauschale oder allgemein gehaltene Einwendungen genügen nicht.
Die gesetzlichen Begründungserfordernisse dienen der Konzentration und Nachprüfbarkeit des verfassungsrechtlichen Vorbringens; ihre Verletzung führt zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (vgl. §§ 18 Abs.1 S.2, § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Die Darlegung, welche konkreten Rechte der Landesverfassung betroffen sein sollen und in welcher Weise eine Verletzung gegeben ist, muss nachvollziehbar und in den Tatsachen begründet erfolgen; fehlt diese Konkretisierung, ist die Beschwerde unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist schon deshalb nicht aufgezeigt, weil er sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).