Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Schutzverordnung und Ermittlungsverweigerung verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 75/21.VB-3
Datum
15.06.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0615.VERFGH75.21VB3.00
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt kommunale Maßnahmen nach der Corona-Schutzverordnung sowie eine angebliche Ermittlungsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Es fehle der Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs und eine hinreichende Substantiierung der behaupteten Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte. Weitergehende Gründe werden nicht erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, es sei denn, eine Ausnahme nach § 54 Satz 1 VerfGHG liegt vor.

2

Fehlt eine hinreichend substantiiert dargetane Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

3

Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde zurückweisen, ohne weitere Ausführungen zu treffen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

4

Gegen Maßnahmen nach einer Landesverordnung sowie gegen angebliches Ermittlungsversagen der Staatsanwaltschaft ist darzulegen, inwiefern konkrete Verfassungsrechte verletzt sein sollen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen von der Stadt L auf Grundlage der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffene Maßnahmen wendet sowie gegen die Staatsanwaltschaft Köln wegen Ermittlungsverweigerung, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jeweils nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem ist jeweils nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Schutzverordnung und Ermittlungsverweigerung verworfen — Themis