Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 71/23.VB-1
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH71.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Rechte verletzen könnten.
Der Beschwerdeführer muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der Vorentscheidungen auseinander- setzen, damit die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte ersichtlich wird.
Fehlt diese substantielle Auseinandersetzung, kann die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung des weiteren Vorbringens verworfen werden.
Das Gericht kann auf eine ausführliche Begründung der Zurückweisung verzichten, wenn die Unzulässigkeit bereits aus dem Begründungsmangel der Beschwerde folgt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Rubrum
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).