Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 71/20.VB-2
- Datum
- 27.10.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH71.20VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht kann vom Gericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt werden.
Für unterschiedliche Verfahrensverfahrensteile oder gleichzeitig geführte Verfahren (z. B. Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung) sind gesonderte Gegenstandswerte möglich und festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Berechnung der Gebühren und Kosten gemäß RVG.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 50.000,-- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000,-- EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.