Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 71/20.VB-2
Datum
27.10.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH71.20VB2.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest. Als Rechtsgrundlage nannte das Gericht § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Werte wurden mit 50.000 EUR bzw. 25.000 EUR bestimmt. Die Festsetzung dient der Bemessung der Gebühren nach dem RVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht kann vom Gericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt werden.

2

Für unterschiedliche Verfahrensverfahrensteile oder gleichzeitig geführte Verfahren (z. B. Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung) sind gesonderte Gegenstandswerte möglich und festzusetzen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Berechnung der Gebühren und Kosten gemäß RVG.

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 50.000,-- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000,-- EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung — Themis