Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Vorlage angegriffener Entscheidungen unzulässig verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 69/24.VB-1
Datum
10.09.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH69.24VB1.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Begründung liefert weder die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen noch deren wesentlichen Inhalt, sodass nicht hinreichend erkennbar ist, welche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte geltend gemacht wird. Eine weitergehende Begründung unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Begründung nicht hinreichend hervorgeht, welche angegriffenen Entscheidungen vorgelegt oder deren wesentlicher Inhalt wiedergegeben worden ist, sodass eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht erkennbar wird.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder deren zusammenfassende Wiedergabe, damit das Gericht prüfen kann, ob eine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung möglich ist.

3

Fehlt die erforderliche Substantiierung der Beschwerdebegründung, ist die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei offensichtlich unzureichender Sachsubstantiierung kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen und die Beschwerde aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften zurückweisen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).