Verfassungsbeschwerde beim VerfGH NRW als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 69/22.VB-3
- Datum
- 18.10.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1018.VERFGH69.22VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die im Hinweisschreiben dargelegten Zulässigkeitsmängel fortbestehen.
Eine nachgereichte Eingabe des Beschwerdeführers führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält.
Das Gericht kann die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde damit begründen, dass die Ergänzungsschrift keine für die Zulässigkeit maßgeblichen Einwendungen enthält.
Die bloße Wiederholung oder pauschale Behauptung von Rechtsverletzungen behebt bestehende Zulässigkeitsdefizite nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 12. September 2022 mitgeteilten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.