Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 68/23.VB-1
- Datum
- 04.08.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0804.VERFGH68.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; ein Widerspruch gegen Beschlüsse ist nicht statthaft, soweit § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG dies bestimmt.
Eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG ist nur möglich, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen und konkret dargetan werden.
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in Betracht, wenn die Betroffene konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt, die ein grobes prozessuales Unrecht oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs belegen.
Formelhafte oder unspezifische Einwendungen genügen nicht zur Begründung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor, noch zeigt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).