Gegenstandswertfestsetzung im Organstreit und für einstweilige Anordnung (RVG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 65/20 und VerfGH 66/20
- Datum
- 27.10.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH65.20UND.VE.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berechnung der Anwaltsvergütung nach dem RVG ist der Gegenstandswert vom Gericht nach den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Für verschiedene Verfahrensarten (z. B. Organstreitverfahren und Verfahren auf einstweilige Anordnung) können unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sein.
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich aus der Bedeutung und dem Umfang der Rechtssache, sodass das Gericht wertmäßig den sachlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.
Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts durch das Gericht ist für die Berechnung von Gebühren verbindlich und begründet die Grundlage für die anwaltliche Vergütungsberechnung.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren des Organstreits auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000,-- EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.