Rechtsbehelf gegen VerfGH-Beschluss wegen fehlender Gehörsverletzung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3
- Datum
- 22.10.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1022.VERFGH64.24VB3UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf gegen einen verfassungsgerichtlichen Beschluss ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert einen Fall groben prozessualen Unrechts darlegt.
Eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hinreichend konkret und substanziiert vorgetragen wird.
Allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen nicht, um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen eines Verfassungsgerichts zu begründen.
Das Fehlen konkreter, entscheidungsrelevanter Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung führt zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).