Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3
- Datum
- 09.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0709.VERFGH64.24VB3UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts des Beschwerdeführers möglich erscheinen lässt.
Die Zulässigkeitsprüfung verlangt konkrete Anknüpfungstatsachen; bloße Behauptungen ohne darlegungsfähige Anhaltspunkte genügen nicht, um die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung aufzuzeigen (Möglichkeitserfordernis).
Der Verfassungsgerichtshof kann nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften (insbesondere §§ 18, 55 VerfGHG) Beschwerden als unzulässig zurückweisen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ist die Hauptsache entschieden oder die Verfassungsbeschwerde unzulässig, so erledigt sich ein gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; ein gesonderter Fortbestand dieses Antrags entfällt dann in der Regel.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.