Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels Rechtswegerschöpfung und konkreter Darlegung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 63/23.VB-2
- Datum
- 29.08.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH63.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg gemäß §54 Satz 1 VerfGHG erschöpft wurde.
Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt darlegt (§18 Abs.1 Satz2, §55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers umfasst die konkrete Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts und eine substantiiert dargestellte Verbindung zu einer behaupteten Verfassungsrechtsverletzung.
Der Verfassungsgerichtshof kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von einer weiteren materiellen Begründung absehen (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).