Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung einer Rechtsverletzung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 6/24.VB-1
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH6.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem in der Landesverfassung enthaltenen Recht verletzt haben könnte.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle und konkrete Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch staatliches Handeln; pauschale oder abstrakte Vorwürfe genügen nicht.
Ist aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, dass eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte vorliegt, kann das Gericht die Beschwerde gemäß den Vorschriften des VerfGHG als unzulässig zurückweisen.
Bei Unzulässigkeit unterbleibt die materiell-rechtliche Prüfung des Kernsachverhalts und das Verfahren wird ohne Entscheidung über die Sache beendet.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).