Einstweilige Anordnung abgelehnt – Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung unzulässig
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 59/26.VB-3
- Datum
- 23.04.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0423.VERFGH59.26VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit besteht, dass er in einem Recht aus der Landesverfassung verletzt sein könnte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn die Hauptsache aus Gründen der Unzulässigkeit keine Aussicht auf Annahme bietet.
Zur Zulässigkeit verfassungsgerichtlicher Anträge gehört die substantielle Darlegung konkreter Tatsachen, die eine plausible Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechte begründen.
Bei der Prüfung von Eilanträgen ist die vorläufige Zuständigkeit des Verfassungsgerichts von der Zulässigkeit der Hauptsache abhängig; formelle Darlegungspflichten nach VerfGHG sind maßgeblich.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 2 AS 1483/24
Rubrum
VerfGH 59/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Antragstellers,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 23. April 2026
durch
den Richter Prof. Dr. Hillgruber,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
| Prof. Dr. Hillgruber | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.