Verfassungsbeschwerde gegen zahlreiche Hoheitsakte als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 59/23.VB-2 und VerfGH 60/23.VB-2
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH59.23VB2UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen die Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (§53 Abs.2 VerfGHG).
Die Beschwerdebegründung muss hinreichend darlegen, dass durch die angegriffenen Hoheitsakte die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung besteht; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht.
Bei Vorlage einer Vielzahl von Hoheitsakten ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit einzelne Maßnahmen eindeutig als Beschwerdegegenstand benannt und konkretisiert sind.
Ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, kann das Gericht von einer weiteren materiellen Begründung der Entscheidung absehen (vgl. §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit aus der Vielzahl der als Anlagen vorgelegten Hoheitsakte überhaupt konkrete Maßnahmen zweifelsfrei als Beschwerdegegenstand benannt wurden und die Verfassungsbeschwerde nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Anwendung materiellen Bundesrechts beanstandet wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.