Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsausschuss: Unzulässig wegen mangelhafter Begründung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 59/20.VB-1
- Datum
- 18.08.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0818.VERFGH59.20VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt.
Erfüllt die Eingabe die Voraussetzungen der Begründungsvorschriften nicht, kann die Kammer die Beschwerde als unzulässig zurückweisen und von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Auslagenerstattung an den Beschwerdeführer setzt ein Obsiegen voraus; nach §63 Abs.4 VerfGHG kommt Erstattung nur im erfolgreichen Verfahren in Betracht.
Rügen materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Mängel (etwa mangelhafte Beschilderung bei Verkehrsverwarnungen) genügen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nur, wenn sie substantiiert und verfassungsrechtlich relevant dargetan werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen. Hintergrund der Petition ist eine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verwarnung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) innerhalb geschlossener Ortschaften um 8 km/h. Ihm wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- EUR auferlegt. Der Beschwerdeführer hält dies mangels einer ordnungsgemäßen Beschilderung für rechtswidrig.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.