Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 58/25.VB-1 und VerfGH 59/25.VB-1
- Datum
- 16.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH58.25VB1UND.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; die Erschöpfung des Rechtswegs ist verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung.
Von der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung ist nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Unzumutbarkeit) abzusehen.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass durch die angegriffene Entscheidung oder durch die Anwendung von Bundesprozessrecht eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts droht oder eingetreten ist.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung entfällt bzw. wird gegenstandslos, soweit die Hauptsacheentscheidung die zu regelnden Vorfragen bereits erledigt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung insbesondere wegen Unzumutbarkeit hier nicht veranlasst ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die hier allein in Betracht zu ziehende Anwendung von Prozessrecht des Bundes (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG) nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.