Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Darlegung konkreten Hoheitsakts
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 58/23.VB-1
- Datum
- 29.08.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH58.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt möglich ist.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Konkretisierung des angegriffenen Hoheitsakts; allgemein gehaltene oder unkonkrete Rügen genügen nicht.
Fehlt die erforderliche darlegungsmäßige Möglichkeit einer Rechtsverletzung, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückweisen.
Das Gericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit die Entscheidung ohne weitergehende Begründung erlassen (vgl. §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).