Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Darlegung konkreten Hoheitsakts

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 58/23.VB-1
Datum
29.08.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH58.23VB1.00
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen nicht näher bezeichnete Maßnahmen. Zentrale Frage war die Zulässigkeit: ob eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt möglich ist. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die erforderliche Konkretisierung und Darlegung fehlten. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht (§58 Abs.2 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt möglich ist.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Konkretisierung des angegriffenen Hoheitsakts; allgemein gehaltene oder unkonkrete Rügen genügen nicht.

3

Fehlt die erforderliche darlegungsmäßige Möglichkeit einer Rechtsverletzung, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückweisen.

4

Das Gericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit die Entscheidung ohne weitergehende Begründung erlassen (vgl. §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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